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   BSG, 15.12.1983 - 12 RK 37/82   

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https://dejure.org/1983,18349
BSG, 15.12.1983 - 12 RK 37/82 (https://dejure.org/1983,18349)
BSG, Entscheidung vom 15.12.1983 - 12 RK 37/82 (https://dejure.org/1983,18349)
BSG, Entscheidung vom 15. Dezember 1983 - 12 RK 37/82 (https://dejure.org/1983,18349)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 22.02.1980 - 12 RK 12/79

    Nachentrichtung - Antragsfrist - Angestelltenversicherungsbeitrag

    Auszug aus BSG, 15.12.1983 - 12 RK 37/82
    Der bis zum 31. Dezember 1975 zu stellende Nachentrichtungsantrag brauchte lediglich ein Grundantrag zu sein (BSGE 50, 16).
  • BSG, 27.09.1983 - 12 RK 7/82

    Teilzahlungsfrist - Ausschlußfrist - Nachsichtgewährung - Überschreitung der

    Auszug aus BSG, 15.12.1983 - 12 RK 37/82
    Dieser Gedanke prägt in vielfältiger Weise das Nachentrichtungsverfahren (vgl auch Urteil des Senats vom 27. September 1983 - 12 RK 7/82 -).
  • BSG, 14.04.1983 - 8 RK 9/81

    Zum Eingang der Beitrittserklärung eines Schwerbehinderten bei einer Gemeinde

    Auszug aus BSG, 15.12.1983 - 12 RK 37/82
    Der 8. Senat des Bundessozielgerichts (BSG) hat jedoch bereits zu 5 16 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I) entschieden, daß hinsichtlich anderer Anträge, die für die Stellung als Versicherter Bedeutung haben, insoweit eine Lücke im Gesetz besteht, die im Sinne der für Leistungsanträge geltenden Vorschriften auszufüllen ist (Urteil vom 1". April 1983 8 RK 9/81 -).
  • BSG, 20.02.1962 - 1 RA 215/59
    Auszug aus BSG, 15.12.1983 - 12 RK 37/82
    Aus einem Fehler der Ortsbehörde in M 3 können keine Rechte hergeleitet werden, weil nach der Rechtsprechung des BSG zu dem Rechtszustand, der vor Inkrafttreten des SGB I (1. Januar 1976) bestand, durch den Fehler eines Versicherungsamts (oder einer anderen gemeindlichen Dienststelle) ein Herstellungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger nicht begründet wird (Urteil vom 20. Februar 1962 - 1 RA 215/59 63, 62).
  • BSG, 22.09.1988 - 2/9b RU 36/87

    Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung - Feststellung des

    Darauf Bezug nehmend hat der 12. Senat des BSG im Urteil vom 15. Dezember 1983 - 12 RK 37/82 - (DRV 1964, 337) ausgeführt, daß diese Auslegung des § 16 SGB I auch der Praxis der Rentenversicherungsträger bei der Anwendung von Art. 2 § 49a ArVNG und Art. 2 § 51a ArVNG entspreche und daher gleichermaßen für Nachentrichtungsbeiträge gelte (BSGE 59, 190, 192).
  • BSG, 07.12.1989 - 12 RK 6/88

    Ablehnung eines Antrags auf Beitragsnachentrichtung

    Daß er sich nach einem mündlich bei einer an sich unzuständigen Behörde gestellten Nachentrichtungsantrag um das Schicksal des Antrags kümmern muß und jedenfalls nicht erst nach vier Jahren auf den Antrag zurückkommen darf, hat der Senat schon in einem Urteil vom 15. Dezember 1983 - 12 RK 37/82 - entschieden (vgl ferner zur Nachfragepflicht im Rahmen einer Entscheidung zur früheren Nachsichtgewährung BSG SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 49).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2010 - L 8 LW 6/09

    Rentenversicherung

    Die Nichtfeststellbarkeit der telefonischen Antragstellung geht materiell-rechtlich zu Lasten des Klägers, da er insoweit die materielle Beweislast trägt (vgl. BSG, Urt. v. 15.12.1983, 12 RK 37/82, juris).
  • BSG, 26.11.1985 - 12 RK 41/84

    Aufstockungsverbot - Beitragsnachentrichtung - Herstellungsanspruch

    Im Anschluß hieran hat der erkennende Senat im Urteil vom 15. Dezember 1983 - 12 RK 37/82 - (DRV 1984, 337) ausgeführt, daß diese Auslegung des § 16 SGB I ( § 1613 RVO a.F.) auch der Praxis der Rentenversicherungsträger bei der Anwendung von Art. 2 § 49a AnVNG und Art. 2 § 51a des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) entspreche und daher gleichermaßen für Nachentrichtungsanträge gelte.
  • BSG, 26.10.1989 - 12 RK 33/89

    Fristen bei Antrag auf Beitragsnachentrichtung

    Daß er sich nach einem mündlich bei einer an sich unzuständigen Behörde gestellten Nachentrichtungsantrag um das Schicksal des Antrags kümmern muß und jedenfalls nicht erst nach vier Jahren auf den Antrag zurückkommen darf, hat der Senat schon in einem Urteil vom 15. Dezember 1983 12 RK 37/82 (vgl.
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